Jahresabrechnung: Verwalter darf nur Werte geeichter Zähler verwenden

Der WEG-Verwalter darf bei der Verteilung von Heiz- und Wasserkosten in der Jahresabrechnung keine Werte verwenden, die mit ungeeichten Zwischenzählern gemessen wurden. Die Eichbehörden können dem Verwalter die Verwendung der Werte per Ordnungsverfügung untersagen.



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